AGB B2B Allemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01/2022) (kurz: „AGB“) der „Samen Schwarzenberger e. U.“, Bahnhofstr. 32, 6176 Völs (kurz: „Unternehmer“) für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Drit-ten (diese kurz: „Vertragspartner“) I. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) Der Unternehmer schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt ohne eine solche ausdrückliche gesonderte schriftliche Vereinbarung eine Zusendung von Bedingungen des Vertrags-partners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen. (2) Die einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzten AGB des Unternehmers sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen denselben, auch wenn auf die AGB des Unternehmers nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird. (3) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen dem Unternehmer und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen. II. Vertragsabschluss und Preisgestaltung (1) Dem Unternehmer zugegangene Anbote seiner Vertragspartner werden von jenem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch Erfüllung angenommen. Der Vertragspartner ist an sein Anbot ab Einlangen für zwölf Wochen gebunden. (2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners für den Unternehmer abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich und nur maßgeblich, wenn sie vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. (3) Technische, farbliche und formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, sofern sie dem von die-sem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen. (4) Soweit im Einzelfall nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten hinsichtlich der Preise, der Währung, in der zu bezahlen ist, und der im Preis enthaltenen Nebenleistungen jeweils die länderspezifischen „Zahlungs- und Lieferkonditionen“ des Unternehmers. Diese erhält der Vertragspartner vor dem Bestellvorgang. (5) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung durch beide Vertragsteile die Preise des Unternehmers laut dessen Preisliste, so führt dies zu einer entsprechenden Preisanpassung. In diesem Fall kann der Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax vom Vertrag zurücktreten. Sind die Preiserhöhungen jedoch auf den Unternehmer treffende Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen, Währungsschwankungen etc. zurückzuführen, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu. (6) Erfolgen Vertragsabschlüsse ohne gesonderte Preisbestimmung, so gelten die Listenpreise am Tag der Rechnungslegung als vereinbart. III. Kaufmännische und technische Unterlagen, Verkaufshilfen (1) Alle vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sowie Verkaufshilfen verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten des Unternehmers verwendet werden. (2) Es steht dem Unternehmer frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern. IV. Lieferung bzw. Leistung, Gefahrenübergang, Verzug (1) Lieferungen und Leistungen werden insbesondere hinsichtlich der Lieferklauseln entsprechend den länderspezifischen „Zahlungs- und Lieferkonditionen“ des Unternehmers erbracht. Mangels Sonderregelung hat der Unternehmer Lieferungen und Leistungen „ab Lager Völs“ zu erbringen. (2) Erfüllungsort für alle vom Unternehmer und seinen Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist AT- 6176 Völs / Österreich. (3) Unbeachtlich der Lieferklauseln gemäß länderspezifischer „Zahlungs- und Lieferkonditionen“ geht die Gefahr - auch bei Teillieferungen - jeweils dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Auslieferungslager des Unternehmers verlässt. Wurde die Abholung der Ware beim Unternehmer vereinbart, gilt dies bereits mit termingerechter Bereitstellung. (4) Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnet wurde. Auch in diesem Falle ist der Unternehmer erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. (5) Geringfügige oder sonstige für Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware seiner Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren Ware nachzukommen. Der Vertragspartner hat eine solche Ware abzunehmen. (6) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass der Unternehmer Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn der Unternehmer seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Die hiedurch entstandenen Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung sowie bei unverschuldeter Behinderung wie Betriebsstörungen, Elementarereignissen oder mangelnder Belieferung durch den eigenen Lieferanten ist der Unternehmer unter Ausschluss von Schadenersatz- und Nachlieferungsansprüchen zum Rücktritt berechtigt. (7) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist vom Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. (8) Der Unternehmer kann jedenfalls - ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen - seine Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer Forderungen abhängig machen. Ergibt eine Bonitätsprüfung des Vertragspartners durch den Unternehmer bzw. seinen Versicherer ein negatives Ergebnis kann er die Lieferung der Ware jedenfalls von Samen Schwarzenberger e.U. Bahnhofstraße 32 | A-6176 Völs / Tirol | T +43 (0)512 303 333 office@samen-schwarzenberger.com | www.samen-schwarzenberger.com
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