HINWEISE ZU GESETZLICHEN REGELUNGEN VON DÜNGEMITTELN Gesetzliche Regelungen für Düngemittel – Konsequenzen für die Lagerhaltung Lagerung und Handhabung von Mineraldüngern unterliegen gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für ammoniumnitrathaltige Dünger, da der Ammoniumnitratanteil bei höheren Temperaturen zur Zersetzung neigt. Von besonderer Bedeutung bei Lagerneubau und Lagerbetreibung sind verschiedene Verordnungen auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Die Gefahrstoffverordnung basiert auf dem Chemikaliengesetz. Mit der Technischen Regel (TRGS) 511 gibt sie u. a. detaillierte Vorschriften zur Bauausführung und zum Betrieb eines Lagers für ammoniumnitrathaltige NPK-Düngemittel. Der Umfang der Vorschriften ist abhängig von der Gruppenzugehörigkeit der einzelnen Dünger: Gruppe B Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden, fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind (Schweler). Gruppe C Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln. Gemeinsame Vorschriften für die Gruppen B und C ■ Schutz vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen (Sonneneinstrahlung, Wasser, organische Stoffe). ■ Kein Zutritt für Unbefugte (Hinweisschilder). ■ Verbot für Rauchen und offenes Feuer (Hinweisschild). ■ Vorkehrungen beim Schweißen. ■ Lockerung verhärteter Massen nur mit mechanischen Verfahren. ■ Getrennte Lagerung von bestimmten Stoffen. (v.a. brennbare Stoffe) ■ Reinigung vor der Lagerbeschickung. Zusätzliche Vorschriften für die Gruppe B ■ Allgemeine Maßnahmen ■ Feuerstätten sind nicht zulässig. ■ Elektrische Anlagen (z. B. Lampen, Kabel, Motoren) und potenzielle Wärmequellen (z. B. Verbrennungsmotoren, Fördergeräte) unterliegen Abstands-, Prüfungs- und anderen Vorschriften. ■ Sicherstellung der Löschwasserversorgung, einfache Geräte zur Bekämpfung müssen vorhanden sein. ■ Ausstellung einer Betriebsanweisung mit Verhaltensangaben für den Zersetzungsfall. Zusätzliche Maßnahmen bei mehr als 100 t Lagermenge der Gruppe B ■ Besondere Anforderungen an Fördergeräte (Fördergurte, Aufzeichnungen bei Betriebsstörungen, regelmäßige Kontrolle, Beseitigung von Ablagerungen) sowie an Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. ■ Bei der Lagerung von loser Ware sind zusätzliche Angaben in der Betriebsanweisung zu Gefahrenstellen und automatischen Meldeeinrichtungen notwendig. ■ Geeignete Atemschutzgeräte sind bereitzuhalten (z. B. Gasfiltertyp NO). Weitergehende Maßnahmen bei Lagermenge von mehr als 1.500 t loser bzw. 3.000 t gesackter Ware der Gruppe B ■ Unterteilung in Teilmengen von jeweils 3.000 t (Unterteilung durch feuerbeständige Zwischenwände oder Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder Zwischenraum von mindestens 2,5 m). ■ Leere Paletten sind außerhalb des Lagerraumes zu lagern. ■ Ortsfeste Bandförderer müssen optischakustisch überwacht werden. ■ Die Ausführung der Gebäudeteile, wie Trennwände, Decken, unterliegt zusätzlichen Auflagen. ■ Blitzschutzanlage. ■ Aufstellung und Führung eines Einlagerungsplanes. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) Diese Verordnung hat das Bundesimmissionsschutz gesetz (BlmSchG) zur Grundlage. Danach sind bestimmte Anlagen genehmigungsbedürftig, d. h. sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umweltwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht entstehen können. Von dieser Verordnung betroffen sind nur Läger von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Gruppe B, nicht aber der Gruppe C. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Lager menge zwei verschiedene Genehmigungsverfahren: 1. Das vereinfachte Verfahren für Lager mengen von 100 bis 2.500 t Dünger der Gruppe B. 2. Das förmliche Verfahren für darüber hinausgehende Lagermengen. Das förmliche Verfahren unterscheidet sich von dem einfachen Verfahren (normales Behördenverfahren) u. a. dadurch, dass zusätzlich eine Offenlegung mit Einspruchsrecht für alle Bürger möglich ist. Risiken Flüssige stickstoffhaltige Produkte: Produkte von Gewässern und Kanalisation fernhalten. Restmengen verbrauchen; Behälter nach Reinigung weiterverwenden oder der Abfallbeseitigung zuführen. Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Die ChemVerbotsV regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Anforderungen in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe (Gefahrstoffe). Im Vergleich zur Abgabe an die allgemeine Öffentlichkeit spricht die ChemVerbotsV bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungsund Lehranstalten von erleichterten Anforderungen (ChemVerbotsV, Anlage 2, Spalte 3). Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Verordnung (EU) 2019/1148) Bestimmte chemische Stoffe sind sogenannte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden. Deshalb verbietet die Verordnung (EU) 2019/1148 die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, sowie die Überlassung einer Reihe dieser Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzwerte an Mitglieder der Allgemeinheit. Weitere Stoffe unterliegen nach dieser Verordnung einer Meldepflicht im Falle von verdächtigen Transaktionen oder bei ihrem Abhandenkommen. 42 Hinweise zu gesetzlichen Regelungen von Düngemitteln | www.compo-expert.de
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) COMPO EXPERT Produkte Zuordnung (Spalte 1*) Anforderungen (Spalte 3*) Nutribor® NovaTec® Eco FL Solubor® DF Hakaphos® Soft Elite Hakaphos® Soft Ultra Eintrag 1 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Hakaphos® Soft Spezial Eintrag 2 1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 Hakaphos® Soft Plus Hakaphos® Soft Novell * gem. ChemVerbotsV, Anlage 2 Einstufung von COMPO EXPERT-Düngemitteln nach Gefahrstoffverordnung Anhang 1, Nr. 5, „Ammoniumnitratverordnung“ und gemäß VO (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Sortiment COMPO EXPERT in alphabetischer Reihenfolge "Einstufung von COMPO EXPERT-Düngemitteln nach GefahrstoffverordnungAnhang 1, Nr. 5, „Ammoniumnitratverordnung“ *" Beschränkungen für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten (Verordnung (EU) 2019/1148) Agrosil® Algin nicht eingestuft keine Beschränkung Agrosil® LR nicht eingestuft keine Beschränkung Basacote® High K 6M 13-5-18(+2) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basacote® Plus 12M 15-8-12(+2+TE) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basacote® Plus 3M 16-8-12(+2+TE) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basacote® Plus 6M 16-8-12(+2+TE) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basacote® Plus 9M 16-8-12(+2+TE) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basafer® Plus nicht eingestuft keine Beschränkung Basafilm® Twin Gazon 19-5-8(+2) C (CIII)** Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basatop® Fair 25-5-8(+3) C (CIII)** Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basatop® N42 42-0-0 nicht eingestuft keine Beschränkung Basatop® NK 14-3-19(+3) B (BII)* Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basatop® Sport 20-6-12(+2) C (CIII)** Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basatop® Starter 19-29-0(+2) C (CIII)** Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basfoliar® Aktiv SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® Bor SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® Colour SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® CombiStipp SL nicht eingestuft Beschränkung gem. Anhang 2 VO (EU) 2019/1148 Basfoliar® Ferro Top SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® Fruits SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® Kelp SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® P-Max SL nicht eingestuft keine Beschränkung Basfoliar® ReSist SL 1 nicht eingestuft keine Beschränkung 1 nicht für alle Kunden verfügbar Hinweise zu gesetzlichen Regelungen von Düngemitteln | www.compo-expert.de 43
Laden...
Laden...
Samen Schwarzenberger GmbH
A-6176 Völs, Bahnhofstraße 32
Tel. +43 512/ 303 333
office@schwarzenberger.com